Heimatort: Langenthal

1669

Der Heimatort bezeichnet in der Schweiz die Gemeinde, in der ein schweizerischer Staatsangehöriger heimatberechtigt ist. Der Heimatort ist unabhängig vom jeweiligen Wohnort. Heutzutage ist der Heimatort von geringer praktischer Bedeutung, wird aber im Reisepass und auf der Identitätskarte aufgeführt.

In der Alten Eidgenossenschaft war der Heimatort der Ort, an dem die Vorfahren gelebt und Rechte, Pflichten und auch Besitz erworben hatten. Im Bernbiet war es die sogenannte „Bursami“. Allerdings war diese wie anderswo im Langenthal des frühen 17. Jahrhunderts nur eine Klasse der Bewohner. Die Bursami waren Besitzer von nutzungsberechtigten Gütern. Sie allein, d.h. ihre Höfe, waren Teilhaber an der gemeinsamen Nutzung der Allmend, der Weiden und der Wälder. Neben der Bursami gab es nun noch die eingesessenen Tauner und Handwerker, die meist keine oder nur auf blossen Vergünstigungen beruhende Nutzungen hatten. In Langenthal z.B. erlaubte die Bursami nur auf Intervention des Abtes von St. Urban hin solchen Leuten von drei zu drei Jahren Rütinen zuzuweisen, unter dem Vorbehalt, dass es eine Vergünstigung und kein Recht sei, schliesslich gab es noch die Hintersässen, die ein jährliches «Hintersässengeld» zu bezahlen hatten. In den meisten Dörfern zählte man auch die Tauner und Handwerker zu den Hintersässen, sofern sie nicht über Besitz im Dorf verfügten.

In der zweiten Hälfte des 17. Jahrhunderts, bedingt durch den 30-jährigen Krieg (1618-1648) gab es immer mehr herumziehende Arme, die in den Dörfern um Unterstützung nachsuchten. Wiederholt versuchte die Regierung die Armen den Gemeinden zuzuweisen, wo sie geboren und erzogen wurden. Das war oft schwierig. Niemand wollte die Armen haben. Durch die Erlasse der Almosenkammer aus den Jahren 1676 und 1679 wurden für die bernischen Gemeinden die Heimatrechte eingeführt. Jede Gemeinde wurde verpflichtet, für ihre Armen selbst zu sorgen. Jeder bernische Angehörige war nun bleibend mit seiner Nachkommenschaft in jener Gemeinde heimatberechtigt, wo er zu diesem Zeitpunkt wohnte, oder der ihn die Almosenkammer zugeteilt hatte. Er besass jetzt ein persönliches Heimatrecht, wie man es bisher nur in den Städten kannte. In einer Verordnung von 1678 werden diese Leute erstmals als Burger bezeichnet. Eine zeitlang lebten in allen Dörfern nur Burger. Doch dieses Heimatrecht blieb auf die Armenfürsorge beschränkt. Nutzungsberechtigt blieb allein die Bursami. Die Gemeinden wurden verpflichtet, über ihre Burger Kontrolle zu führen und wegziehenden einen Heimatschein auszustellen.


Dieser Text wurde von Langenthals ehemaligem Stadtchronisten Simon Kuert verfasst.