Baubewilligungspflicht

Wenn Sie eine bauliche Veränderung oder beispielsweise eine Zweckänderung planen, stellt sich häufig die Frage, ob hierfür eine Baubewilligung erforderlich ist. Jedes Grundstück und jede Liegenschaft hat seine Besonderheiten. Die Frage zur Baubewilligungspflicht kann deshalb nicht allgemein beantwortet werden.

Bauten, Anlagen und Einrichtungen sind gemäss Art. 1a des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) in der Regel baubewilligungspflichtig. In den folgenden Fällen ist die Baubewilligungspflicht immer gegeben:

  • wenn bau- oder umweltrechtlich relevante Sachverhalte betroffen sind,
  • wenn eine Nutzungsänderung vorgesehen ist, oder
  • wenn eine Änderung im Inneren eines Gebäudes projektiert ist, welche die Brandsicherheit tangiert.

Die Bestimmungen des Dekrets vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1), welche Art. 1b des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) konkretisieren, listen die baubewilligungsfreien Bauvorhaben auf. Sie sind in Art. 6 und 6a BewD zu finden.

Betrifft ein Bauvorhaben nach Art. 6 und 6a BewD den Gewässerraum, den Wald, ein Naturschutz- oder Ortsbildschutzgebiet, ein Naturschutzobjekt, ein Baudenkmal oder dessen Umgebung und ist das entsprechende Schutzinteresse betroffen, kann das Bauvorhaben ebenfalls baubewilligungspflichtig sein.

Weitergehende Erläuterungen sind in der BSIG-Weisung Nr. 7/725.1/1.1 der Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern zu finden.

Gerne hilft Ihnen das Bauinspektorat, die Frage der Baubewilligungspflicht gestützt auf die gesetzlichen Vorschriften für Ihr Vorhaben zu klären. Bitte kontaktieren Sie uns frühzeitig mit einer einfachen Anfrage via eBau oder per E-Mail. Zur Beurteilung dienliche Unterlagen wie ein Situationsplan, Plangrundlagen (skizzenhaft), Fotodokumentationen etc. sind zu ergänzen.

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