Testament

Testament deponieren
Jede Einwohnerin und jeder Einwohner der Stadt Langenthal kann zur sicheren Aufbewahrung ihr/sein Testament beim Testamentsdienst hinterlegen. Nach Voranmeldung beim Sozialamt wird der Empfang des Testamentes quittiert und dieses im Tresor deponiert. Gegen Vorweisung des Empfangsscheines und eines amtlichen Ausweises kann der Verfasser oder die Verfasserin das Testament wieder abholen. Für diese Dienstleistung wird eine geringe Gebühr erhoben.

Testament eröffnen
Der Testamentsdienst als Teil des Sozialamtes stellt da, wo nicht Notariate dafür besorgt sind, die gesetzlichen Erben aufgrund von eingeholten Familienregisterauszügen der Zivilstandsämter fest und eröffnet den gesetzlichen und eingesetzten Erben und den Legatnehmerinnen und Legatnehmern das Testament der verstorbenen Person. Gesetzliche und eingesetzte Erben erhalten eine Kopie des ganzen Testamentes, Legatnehmerinnen und Legatnehmer erhalten nur den sie betreffenden Teil des Testamentes.

Erbrechtliche Bescheinigungen
Weiter stellt der Testamentsdienst Erbenscheine aus, welche die Berechtigten legitimieren, über den Nachlass zu verfügen. Der Testamentsdienst ist jedoch zur Ausstellung von Erbenscheinen nur dann nach Gesetz berechtigt, wenn ein Testament zur Eröffnung gelangte, dagegen keine Einsprache erhoben worden ist, das Testament klar ist und dieses nicht der richterlichen Auslegung bedarf.

Ebenso erhalten Berechtigte beim Testamentsdienst die Bescheinigung über die Nichteröffnung eines Testamentes. Das Willensvollstreckerzeugnis wird dem Willensvollstrecker oder der Willensvollstreckerin auf ausdrückliche Bestellung hin ausgestellt, sofern das Mandat nicht innert 14 Tagen seit Testamentseröffnung abgelehnt worden ist und keine Einsprache gegen die Willensvollstreckung hängig ist. Sämtliche erbrechtlichen Bescheinigungen können erst nach Ablauf der 30-tägigen Einsprachefrist ausgestellt werden.

Kommt kein Testament zur Eröffnung, ist ausschliesslich eine bernische Notarin oder ein bernischer Notar zur Ausstellung einer Erbgangsbescheinigung berechtigt.


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