Strassen freihalten

18. April 2024
Zurückschneiden von Bäumen, Grünhecken, Sträuchern und landwirtschaftlichen Kulturen entlang von Kantonsstrassen, Gemeindestrassen und öffentlichen Strassen privater Eigentümer/-innen im Gemeingebrauch

Die Strassenanstösser/-innen werden ersucht, bezüglich Bepflanzungen und Einfriedungen an öffentlichen Strassen folgende Hinweise auf die geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu beachten:

Bäume, Sträucher und Anpflanzungen, die zu nahe an Strassen stehen oder in den Strassenraum hineinra­gen, gefährden die Verkehrsteilnehmenden,+ aber auch Kinder und Erwachsene, die aus verdeckten Standorten unvermittelt auf die Strasse treten. Zur Verhinderung derartiger Verkehrsgefährdungen schreiben Art. 73 Abs. 1, Art. 74, Art. 83, Art. 84 Abs. 2 und Art. 93 des Strassengesetzes vom 4. Juni 2008 (SG, BSG 732.11) und Art. 56 und Art. 57 der Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (SV, BSG 732.111.1) unter anderem vor:

  • Überhängende Äste dürfen nicht in den über der Strasse freizuhaltenden Luftraum von 4.50 m Höhe hineinragen; über Geh- und Radwegen muss mindestens eine Höhe von 2.50 m freigehalten werden.
  • Die Wirkung der Strassenbeleuchtung darf nicht beeinträchtigt werden.
Lichtraumprofil

Die Strassenanstösser/-innen werden hiermit aufgefordert, die Äste und andere Bepflanzungen bis zum 31. Mai 2024 und im Verlaufe des Jahres nötigenfalls erneut auf das vorgeschriebene Mass zurück­zuschneiden.

Wer bis zur Frist am 31. Mai 2024 der Aufforderung nicht nachkommt, wird – unter Androhung der Ersatzvornahme – mittels Verfügung dazu verpflichtet.


Bei Fragen steht Ihnen das Stadtbauamt (Werkhof) gerne zur Verfügung, Tel. 062 916 22 60.