Besuchsrecht (persönlicher Verkehr)
Ausserhalb des Scheidungs- bzw. Eheschutzverfahrens ist die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Externer Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.für den jeweiligen Wohnsitz des Kindes zuständig, Anordnungen über den persönlichen Verkehr zu treffen. Bei Schwierigkeiten mit der Besuchsrechtsgestaltung wenden sich unverheiratete Eltern oder geschiedene Eltern, die das im Scheidungsurteil festgesetzte Besuchsrecht abändern möchten, an die zuständige KESB. Die Sozialen Dienste unterstützen die Eltern, u.a. im Auftrag der KESB, bei der Ausarbeitung einer Neuregelung des persönlichen Verkehrs.
KontaktExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. zur Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Zugehörige Objekte
| Name | Telefon | Kontakt |
|---|---|---|
| Fachbereich Kindes- und Erwachsenenschutz | 062 916 22 80 | sozialamt@langenthal.ch |
| Name | Telefon | Kontakt |
|---|---|---|
| Sozialamt | 062 916 22 80 | sozialamt@langenthal.ch |