Wer Unterkunft gewährt oder eine Wohnung vermietet, hat der Einwohnerkontrolle über zu- und weggezogene Mieter Auskunft zu erteilen.
Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizer (GNA) vom 12. September 1985 (Artikel 8, Absatz 2) sowie
Verordnung über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 19. Juli 1972 (Artikel 13).
Sie können die Mitteilung gerne über unseren Onlinedienst vornehmen.