Mieterwechsel
Wer Unterkunft gewährt oder eine Wohnung vermietet, hat der Einwohnerkontrolle über zu- und weggezogene Mieter Auskunft zu erteilen.
Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt der SchweizerExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. (GNA) vom 12. September 1985 sowie Verordnung über Aufenthalt und Niederlassung der AusländerExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. (VZAE) vom vom 24. Oktober 2007.
Sie können die Mitteilung gerne über unseren Onlinedienst vornehmen.
Zugehörige Objekte
| Name | Online | Download |
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| Name | Telefon | Kontakt |
|---|---|---|
| Fachbereich Einwohnerdienste | 062 916 22 08 | einwohnerdienste@langenthal.ch |
| Name | Telefon | Kontakt |
|---|---|---|
| Amt für öffentliche Sicherheit | 062 916 22 89 | amt.sicherheit@langenthal.ch |